Allgemeine Geschäftsbedingungen - “AGB”

der:

C&K Autohandel GmbH
Hüttenweg 1a
95615 Marktredwitz
Deutschland
Telefonnummer: +49 9231 879 8700
E-Mail Adresse: info@ck-autohandel.com
Webseiten: www.ck-autohandel.de , www.ck-autohandel.com

Allgemeine Geschäftsbedingungen der C&K Autohandel GmbH für den Verkauf von Fahrzeugen (Stand April 2023)

1. Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

1.1 Sämtliche Angebote des Verkäufers im Internet sind unverbindlich und freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.

1.2 Der Verkäufer übersendet dem Kunden auf dessen Anfrage ein unverbindliches Angebot über den Kauf eines PKW, das eine genaue Ausstattungsliste und den Preis des angefragten Fahrzeugs enthält. Der darauffolgende Auftrag (Verbindliche Bestellung) stellt ein verbindliches Angebot des Kunden dar. Der Käufer ist an seine Bestellung 4 Wochen gebunden. Diese Bindungsfrist von 4 Wochen verkürzt sich auf 10 Tage bei der Bestellung eines beim Verkäufer bereits vorhandenen Fahrzeugs (Lagerwagen). Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb der in Satz 3 bzw. 4 genannten Frist in Textform bestätigt, die Lieferung ausführt oder die Bereitstellung des Fahrzeugs anzeigt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Käufer unverzüglich zu unterrichten, sollte der Verkäufer die Bestellung des Käufers nicht annehmen wollen.

1.3 Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

1.4 Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen.

2. Preise, Preisanpassung

2.1 Der Preis des Fahrzeugs versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe inklusive der zum Zeitpunkt der Lieferung des Fahrzeugs gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Käufer hat einen entsprechenden Mehrbetrag in Fällen des Vertragsschlusses von vier oder mehr als vier Monaten vor Erhöhung des Umsatzsteuersatzes nach § 29 Abs. 1, Abs. 2 UStG angemessen, d.h. in voller Höhe, auszugleichen. Eine Ausgleichspflicht in voller Höhe besteht über § 29 UStG hinaus auch in Fällen des Vertragsschlusses weniger als vier Monate vor und Lieferung nach Erhöhung des Umsatzsteuersatzes, soweit dies vertraglich vereinbart ist.
2.2 Liegen zwischen Abschluss des Kaufvertrages und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate, so hat der Käufer dem Verkäufer eine nach Kaufvertragsabschluss eintretende, vom Verkäufer nachzuweisende Preiserhöhung des Herstellers bis zu einer Höhe von 4,5% des Bruttokaufpreises zu erstatten. Maßgeblich ist die offizielle Preisliste des jeweiligen Herstellers im Bezugsland. Der Käufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung mehr als 4,5 v.H. des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises beträgt. In diesem Falle fallen keine Kosten für den Käufer an.

3. Zahlung

3.1 Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

3.2 Der Käufer wählt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die verbindlichen Zahlungsmodalitäten aus folgenden Möglichkeiten aus:

a) Banküberweisung: Im Falle einer Banküberweisung sind ggf. die Anzahlung sowie der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sofort nach Erhalt der jeweiligen Rechnung fällig und unverzüglich auf das Konto des Verkäufers zu überweisen. Der Zahlungsbetrag muss vor Übergabe des Fahrzeugs auf dem Konto des Verkäufers unwiderruflich gutgeschrieben sein.

b) Barzahlung: Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Fahrzeugs einschließlich EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity) und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung an den Käufer oder einem von ihm zur Entgegennahme des Fahrzeugs und der Rechnung bevollmächtigten Vertreter zur Zahlung fällig.

c) Finanzierung oder Leasing (Finanzierungsgesellschaft): Der Käufer verpflichtet sich, unverzüglich nach Übernahme die Zulassung des Fahrzeuges durchzuführen und den Fahrzeugbrief innerhalb von 2 Tagen nach der Fahrzeugübernahme an die C&K Autohandel GmbH zu übergeben. Der Käufer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Kaufpreiszahlung seiner Finanzierungsgesellschaft sofort nach Rechnungsstellung bezahlt wird.

3.3 Eine Bezahlung des Kaufpreises und der Preise für Nebenleistungen per Scheck, Wechsel- oder Kreditkarte ist nicht möglich. Bei Haustürlieferung ist eine Barzahlung bei Übergabe nicht möglich; der Kaufpreis und die Preise für Nebenleistungen müssen vor der Anlieferung vollständig bezahlt sein.

4. Lieferung und Lieferverzug

4.1 Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss entsprechend Ziffer I) 2) dieser AGB.

4.2 Kann der Verkäufer bzw. Vermittler den Kaufgegenstand unverschuldet gar nicht oder nur erheblich verspätet liefern (z.B. durch Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten, Streik, Pandemien, Krieg, Lieferketten-Ausfälle bei dem Hersteller oder sonstige höhere Gewalt), obwohl er bei seinem Lieferanten eine deckungsgleiche Bestellung abgegeben hat, so wird er von der Pflicht zur Leistung frei. Der Verkäufer hat den Käufer hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen und eine ggf. bereits erfolgte Gegenleistung unverzüglich zu erstatten. Der Käufer kann dann vom Vertrag zurücktreten und seine Leistung (z.B. Anzahlung) zurückfordern. Ein Schadens- oder Aufwendungsersatzanspruch des Käufers besteht nur in dem unter 4.7 dargestellten Umfang.

4.3 Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die ab Lager verfügbar sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.

4.4 Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit dem Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.

4.5 Ist der Verkäufer unverschuldet vorübergehend daran gehindert, das Fahrzeug zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern (z. B. durch Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten, Streik oder sonstige höhere Gewalt), verändern sich die in Ziff. 2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

4.6 Der Verkäufer hat den Käufer hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen und eine ggf. bereits erfolgte Gegenleistung unverzüglich zu erstatten. Der Käufer kann dann vom Vertrag zurücktreten und ggf. bereits geflossene Leistungen (z.B. Anzahlung) zurückfordern.

4.7 Eine Haftung des Verkäufers für Schäden des Käufers ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Ausgenommen vom Haftungsausschluss sind überdies Schäden des Käufers durch die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.8 Es ist möglich, dass Fahrzeuge aus Gründen des Imports aus dem EU-Ausland und damit zusammenhängenden Verpflichtungen des Verkäufers oder seines / eines Lieferanten eine Zulassung im In- und/oder Ausland erhalten. Die Laufzeit der Herstellergarantie beginnt mit der Erstzulassung oder Anmeldung zur Garantie.

5. Abnahme

5.1 Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.

5.2 Der Kaufgegenstand kann bei der Auslieferung mit Kennzeichenhaltern für DIN-Kennzeichen (Einzeiliges Kennzeichen: 520 mm breit, 110 mm hoch) versehen sein. Dem Käufer ist bewusst, dass zu einer ordnungsgemäßen Befestigung entsprechende Bohrungen erforderlich sind, die keinen Sachmangel darstellen. Im Falle einer Verwendung abweichender Kennzeichengrößen übernimmt der Verkäufer keine Verantwortung für mögliche „sichtbare“ Bohrlöcher.

5.3 Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

5.4 Der Käufer wird im Rahmen seiner vertraglichen Mitwirkungspflicht dem Verkäufer auf dessen Anforderung die im Einzelfall zur Vertragsdurchführung notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen, wie z.B. Personalausweiskopie, Wohnsitzbescheinigung, Lohnabrechnungen im Falle einer Finanzierung und Vollmacht nach der EU-Gruppenfreistellungsverordnung.

5.5 Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die Zulassung des Fahrzeugs auf ihn zeitnah in Form einer Kopie der Zulassungsbescheinigung (Teil 1 oder Teil 2) nachzuweisen.

5.6 Handelt der Käufer als Händler und beschafft das Fahrzeug im Kundenauftrag, so ist dies dem Verkäufer vor Vertragsschluss anzuzeigen. Die Zulassung des Fahrzeugs muss auf den Endkunden des Händlers dokumentiert werden, die Kopie der Zulassungsbescheinigung muss an die C&K Autohandel GmbH weitergeleitet werden.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.

6.2 Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.

6.3 Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

6.4 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des COC und/oder der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.

6.5 Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.

6.6 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

7. Sachmangel

7.1 Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.

7.2 Erfüllungsort für die Nacherfüllung bzw. Beseitigung im Sinne des Sachmangels ist der Sitz des Verkäufers.

7.3 Bei Ansprüchen auf Mängelbeseitigung hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

7.4 Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

7.5 Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

8. Haftung

8.1 Eine Haftung des Verkäufers für Schäden des Käufers ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Ausgenommen vom Haftungsausschluss sind überdies Schäden des Käufers durch die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.2 Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

8.3 Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt 4. abschließend geregelt.

9. Besonderheiten bei EU-Fahrzeugen

9.1 Bedingt durch die EU-Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) beauftragt der Käufer den Verkäufer, das Fahrzeug in Vollmacht des Käufers bei einem ausländischen Lieferanten zu bestellen. Der Verkäufer benötigt hierzu eventuell Unterlagen in Form einer Vollmacht.

9.2 Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung des bestellten Fahrzeugs Zeichen, Benennungen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

9.3 Bei EU-Fahrzeugen kann die landesspezifische Ausstattung von der deutschen Serienausstattung abweichen. Ebenso werden bei EU-Fahrzeugen Modell- bzw. Ausstattungsbezeichnungen zum Teil abweichend von den in Deutschland gebrauchten / gebräuchlichen Bezeichnungen verwendet. Für die ordnungsgemäße Erfüllung des Kaufvertrags durch den Verkäufer ist insofern allein die zwischen den Parteien vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeugs maßgeblich, nicht aber die im Einzelfall angegebene Modell- bzw. Ausstattungsbezeichnung.

9.4 Aus Gründen des Importrechts oder sonstiger Vorgaben kann das Fahrzeug im Ausland oder später in Deutschland vor der Übergabe an den Käufer Exportzulassungen, Tageszulassungen oder Kurzzeitzulassungen des Herstellers, seiner Erfüllungsgehilfen, Lieferanten oder des Verkäufers erhalten; diese dienen einer besseren export- und zollrechtlichen Abwicklung. Diese Zulassungen im Vorfeld stellen keinen Mangel dar. Die Herstellergarantie kann sich dadurch unter Umständen verkürzen. Die Herstellergarantie beginnt bei EU Fahrzeugen bereits mit Auslieferung an den ausländischen Lieferanten und kann bei Auslieferung an den Käufer daher um mehr als 14 Tage verkürzt sein. Der Verkäufer kann auf Anfrage Auskunft zum Beginn der Herstellergarantie des Fahrzeuges geben.

9.5 Bei den Herstellerverbrauchsangaben oder den Angaben gemäß PKW-EnVKV handelt es sich um Laborwerte gemäß europäischer Norm, die nicht auf ein einzelnes Fahrzeug bezogen sind, sondern der Vergleichbarkeit von Fahrzeugtypen dienen. Sie weichen in der Regel von den tatsächlich erzielbaren Verbrauchswerten ab.

9.6 Das Kundendienstheft sowie die Betriebsanleitung (falls vorhanden) sind in der Regel in der jeweiligen Sprache des Herkunftslandes des Fahrzeugs verfasst.

9.7 Der Käufer hat die Möglichkeit, bei Abschluss des Kaufvertrages eines von verschiedenen, zur Verfügung stehenden und kostenpflichtigen Pakete zu bestellen, das zusätzliche Leistung(en) wie z.B. eine spezielle Aufbereitung für Neufahrzeuge und / oder die Montage der Kennzeichenhalter nach deutscher Norm (unter Umständen mit Beschriftung der C&K Autohandel GmbH) und / oder die Betankung des Fahrzeugs sowie unter Umständen noch andere oder weitere Leistungen enthält. Sofern der Käufer das Fahrzeug ohne ein kostenpflichtiges Paket bestellt, sind die genannten Zusatzleistungen nicht im Kaufpreis enthalten. Pakete können auch im Nachhinein noch käuflich erworben werden.

10. Gerichtsstand, Sonstiges

10.1 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist der ausschließliche Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

10.2 Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

10.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB nichtig / unwirksam sein oder werden, so bleiben der Vertrag und die AGB im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.

11. Salvatorische Klausel

11.1 Sollten Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise nicht oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Vertragsbedingungen nicht berührt werden.

11.2 Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten.

Informationspflicht für Unternehmer aufgrund des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG):

Um der gesetzlichen Informationspflicht nachzukommen, möchten wir hiermit ausdrücklich darauf hinweisen, dass C&K Autohandel nicht an dem in § 36 VSBG genannten Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen wird und hierzu auch nicht verpflichtet ist.

Marktredwitz, im April 2023

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